DER BETRIEB
Matrixstrukturen: Die Übertragung einer Führungsposition als Einstellung

Matrixstrukturen: Die Übertragung einer Führungsposition als Einstellung

Kommentiert von RA/FAArbR Klaus Thönißen, LL.M. (San Francisco)

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 20.12.2017 – 12 TaBV 66/17

Das LAG Düsseldorf hatte zu entscheiden, ob der Betriebsrat des örtlichen Betriebs mitzubestimmen hat, wenn der Arbeitgeber eine Position im Zentralbetrieb mit einem Mitarbeiter besetzen möchte, der zugleich Führungskraft für Mitarbeiter des örtlichen Betriebs ist. Das Gericht hat dies bejaht und festgestellt, dass im Fall einer Matrixstruktur auch der örtliche Betriebsrat gem. § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

In dem Verfahren streitet sich die Arbeitgeberin mit einem Betriebsrat an einem ihrer Standorte (im Folgenden: Betrieb A) über das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG.

In dem Unternehmen der Arbeitgeberin gibt es einen eigenen Geschäftsbereich, dem sowohl Abteilungen eines Betriebs (d.h. der Unternehmenszentrale; im Folgenden: Zentrale) als auch des Betriebs A zugeordnet