DER BETRIEB
Schulungsanspruch des Wahlvorstands auch für Ersatzmitglieder

Schulungsanspruch des Wahlvorstands auch für Ersatzmitglieder

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 – 16 TaBVGa 57/18

Wahlvorstandsmitglieder haben einen – auch durch eine einstweilige Verfügung durchsetzbaren – Schulungsanspruch für ihre Tätigkeit. Das gilt nach Auffassung des LAG Hessen auch für Ersatzmitglieder.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Bewertung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Im Betrieb des Arbeitgebers standen die turnusmäßigen Betriebsratswahlen 2018 an. Der Betriebsrat bestellte einen dreiköpfigen Wahlvorstand mit zwei Ersatzmitgliedern. Der Wahlvorstand beschloss die Teilnahme aller Mitglieder und der beiden Ersatzmitglieder an einer kurzfristig stattfindenden, eintägigen Inhouse-Schulung. Die Kosten dieser Schulung belaufen sich auf 2.080 € zzgl. ca. 30 € Verpflegungspauschale. Eines der Wahlvorstandsmitglieder hatte ein solches Amt zumindest einmal bereits inne und hatte in diesem Zusammenhang bereits eine Schulung besucht. Der Arbeitgeber war insgesamt mit der Teilnahme