DER BETRIEB
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats

Kommentiert von RAin/FAinArbR Kathrin Vossen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.10.2016 – 2 TaBVGa 1/16

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat der Diskussion um die Beteiligungsrechte des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), die seit dem Beschluss des BAG vom 22.03.2016 in neuer Intensität geführt wird, einen weiteren interessanten Aspekt hinzugefügt, der aufseiten der Arbeitnehmervertreter als wenig erfreulich bewertet werden dürfte: Ein BEM ohne Beteiligung des Betriebsrats ist besser als gar kein BEM.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Betriebsparteien stritten im Rahmen eines Eilverfahrens über die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Einleitung individueller BEM-Verfahren zu unterlassen, solange keine entsprechende Betriebsvereinbarung zum BEM (§ 84 Abs. 2 SGB IX) mit dem Betriebsrat abgeschlossen worden sei.

Im Betrieb des Arbeitgebers, einem konzernangehörigen Unternehmen der Klinikbranche, existierte