DER BETRIEB
Wirtschaftliche Betätigung eines eingetragenen Vereins: Gemeinnützigkeit indiziert ideellen Zweck

Wirtschaftliche Betätigung eines eingetragenen Vereins: Gemeinnützigkeit indiziert ideellen Zweck

Kommentiert von RA Dr. Günter Seulen / RAin Sarah Scharf

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 7/16

Inwieweit ein eingetragener Verein (e.V.) sich wirtschaftlich betätigen kann, wurde in den vergangenen Jahren, nicht zuletzt im Hinblick auf einige spektakuläre Amtslöschungsverfahren, intensiv diskutiert. Mit der vorliegenden Entscheidung eröffnet der BGH gemeinnützigen Vereinen einen weiten Spielraum für wirtschaftliche Aktivitäten.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Kernaussagen der Entscheidung
  • III. Praxisfolgen

I. Sachverhalt

Der beteiligte eingetragene Verein, der lt. seiner Satzung gemeinnützige Zwecke im Bereich der Erziehung und Jugendberatung verfolgt, betreibt in Berlin neun Kindertagesstätten und ist auch steuerlich als gemeinnützig anerkannt. Das Amtsgericht Charlottenburg sah in dem Betrieb der Kindertagesstätten einen für einen eingetragenen Verein unzulässigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und kündigte die Amtslöschung des Vereins an. Nachdem das Beschwerdegericht die