DER BETRIEB
Internetvertrieb von Markenartikeln: Zulässigkeit von Plattformverboten nach dem EuGH-Urteil Coty
– Auswirkungen auf Fachhändler- bzw. Selektiv-, Exklusiv-, Franchise- und offene Vertriebsverträge –

Internetvertrieb von Markenartikeln: Zulässigkeit von Plattformverboten nach dem EuGH-Urteil Coty

– Auswirkungen auf Fachhändler- bzw. Selektiv-, Exklusiv-, Franchise- und offene Vertriebsverträge –

RA Dr. Benedikt Rohrßen

Im Jahr 2011 begründeten unklare Äußerungen des EuGH in der Rs. Pierre Fabre Zweifel, ob das Marken- und Luxus-Image eines Produkts in selektiven Vertriebssystemen ausreiche, um Einschränkungen der Vertriebsmöglichkeiten der Händler – z.B. das Verbot der Nutzung von Drittplattformen wie Amazon – zu rechtfertigen oder ob ein solches Verbot eine unzulässige Kernbeschränkung i.S.d. Vertikal-GVO darstellt. Entsprechend divergierte die Rspr. der Gerichte. Das Bundeskartellamt nahm eine sehr strenge Haltung gegenüber Drittplattformverboten ein. In seinem aktuellen Urteil in der Rs. Coty stellt der EuGH klar, dass die Einrichtung eines selektiven Vertriebssystems zur Sicherstellung des Prestigecharakters von Luxuswaren kartellrechtskonform ist und das Verbot, über Drittplattformen zu vertreiben, innerhalb eines solchen Systems zulässig vereinbart werden kann. Im Folgenden wird nach einer Analyse der Urteilsgründe untersucht, ob die Vorgaben des EuGH auch auf sonstige