DER BETRIEB
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen
– Zeitpunkt und Inhalt der Anhörung nach aktuellem Meinungsstand und der neuesten Rechtsprechung des BAG –

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Kündigungen

– Zeitpunkt und Inhalt der Anhörung nach aktuellem Meinungsstand und der neuesten Rechtsprechung des BAG –

RAin/FAinArbR Christina Reifelsberger, LL.M.

Seit dem 01.01.2018 sind arbeitgeberseitige Kündigungen von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Die Frage, wann und wie genau die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist, beantwortet das Gesetz nicht. Dank einer Entscheidung des BAG vom 13.12.2018 ist zumindest die Frage, wann genau die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist, geklärt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Anwendungsbereich des § 178 Abs. 1 Satz 1-3 SGB IX
    • 1. Schwerbehinderung
    • 2. Gleichgestellte Arbeitnehmer
    • 3. Unkenntnis des Arbeitgebers
  • III. Ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
    • 1. Zeitpunkt der Beteiligung
    • 2. Inhalt der Anhörung
  • IV. Nachholbarkeit (Zeitpunkt) der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung
  • V. Konsequenzen für die Praxis

I. Einleitung

Gem. § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung