Gesetzliche Tarifeinheit: Nachgebessert und dennoch mangelhaft?
– Änderung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG –
Dr. Thomas Klein
Nachdem die durch das Tarifeinheitsgesetz verordnete Tarifeinheit der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt standgehalten hatte, war der Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 zur Nachbesserung des § 4a TVG aufgerufen. Zur Erfüllung dieses Auftrags hat er im November 2018 eine Änderung des § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG beschlossen. Der Beitrag geht der Frage nach, ob mit dieser Änderung alle Mängel des § 4a TVG behoben wurden und eine praxistaugliche Regelung geschaffen wurde.
Inhaltsübersicht
- I. Einleitung
- II. Regelungsauftrag des BVerfG
- III. Regelungsgehalt der Neuregelung
- 1. Prozeduraler Ansatz
- 2. Arbeitnehmergruppenbezogene Betrachtungsweise
- a) Begriff der Arbeitnehmergruppen
- b) Zu berücksichtigende Arbeitnehmergruppen
- 3. Ernsthafte und wirksame Berücksichtigung der Interessen
- a) Wortlaut
- b) Systematik
- c) Normzweck
- aa) Mindestmaß an Organisationsgrad der Mehrheitsgewerkschaft innerhalb der Arbeitnehmergruppe
- bb) Veto-Recht zugunsten der betreffenden Arbeitnehmergruppe in der