DER BETRIEB
Die „Nullbilanz“: ein rechtliches Nullum, notfalls strafrechtlich sanktioniert

Die „Nullbilanz“: ein rechtliches Nullum, notfalls strafrechtlich sanktioniert

Björn Schneider

Es wird gezeigt, dass die Einreichung eines Jahresabschlusses samt Nullbilanz entgegen der Rechtsprechung und herrschenden Lehre nicht den Anforderungen der §§ 325 ff. HGB genügt. Es handelt sich nämlich schlicht um ein rechtliches Nullum. Folgt man dem nicht, zeigt der Beitrag außerdem, dass ein entsprechendes Vorgehen direkt in die Strafbarkeit der handelnden Geschäftsleiter führt.

Inhaltsübersicht

  • I. Thema und These
  • II. Bestandsaufnahme zur Problematik: Die „Nullbilanz“ als Publizitätsvermeidungsstrategie geschlossener KapGes. – gerichtlich goutiert
  • III. Die Entwicklung der Diskussion: Nullbilanzen im Offenlegungsverfahren nach BilRUG
    • 1. § 325 HGB nach BilRUG
    • 2. Das Schrifttum: Von der Publizitätsvermeidungs- zur Publizitätsverzögerungsstrategie?
  • IV. Die Nullbilanz als das, was ihre Bezeichnung schon nahelegt: ein Nullum
  • V. Die strafrechtlichen Konsequenzen von Rspr. und herrschender Auffassung
    • 1. Ordnungswidrigkeitenrecht: § 334 Abs. 1 HGB
    • 2. Strafrecht: § 331 Nr. 1 HGB
      • a)