DER BETRIEB
DB Steuerrechtsprechung kompakt Ausgabe 12
– Monatsnewsletter Dezember 2018 –

DB Steuerrechtsprechung kompakt Ausgabe 12

– Monatsnewsletter Dezember 2018 –

RiBFH Prof. Jürgen Brandt

RiBFH Prof. Jürgen Brandt
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Die Dezember-Ausgabe von „DER BETRIEB Steuerrechtsprechung kompakt“ enthält eine Vielzahl von Besprechungen zu aktuellen Entscheidungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung.

Ertragsteuerlich hat der BFH entschieden, dass eine Entschädigung für die Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung nicht der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 02.07.2018 – IX R 31/16, DB1290566) und Einzahlungen des Gesellschafters in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme nicht rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 42 AO sind, sodass sie als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 20.07.2018 – IX R 5/15, DB1291190).

Des Weiteren sind nach einer Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2018 – 6 K 454/15 K, DB1290546) am Ende der Abwicklung einer KapGes. Zwischenveranlagungen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG aufzuheben und durch einen Bescheid zu ersetzen, in dem der Gewinn bzw. Verlust für den gesamten Ab-wicklungszeitraum ermittelt wird, ohne dass die Verlustabzugsbeschränkung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG Anwendung findet (keine Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG im Rahmen der endgültigen Abwicklungsbesteuerung).

Zur Grunderwerbsteuer ist insb. auf die Entscheidung der Großen Kammer des EuGH (Urteil vom 19.12.2018 – Rs. C-374/17, DB1291751) hinzuweisen, nach der es sich bei der Steuervergünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern gem. § 6a GrEStG nicht um eine verbotene staatliche Beihilfe i.S.d. Art. 107 Abs. 1 AEUV handelt. Ebenso praxisrelevant ist die Entscheidung des BFH, dass Erwerbsvorgänge i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht nach § 6a Satz 1 GrEStG begünstigt sind (keine Begünstigung bei Verpflichtung eines Einzelunternehmers anlässlich einer rechtlich nicht zulässigen „Umwandlung“ seines Einzelunternehmens in eine GmbH zur Einbringung der Betriebsgrundstücke; BFH, Beschluss vom 22.11.2018 – II B 8/18, DB1291189).

Erbschaftsteuerlich hervorzuheben ist die Entscheidung des BFH, dass die Feststellung der Ausgangslohnsumme und die Feststellung der Anzahl der Beschäftigten i.S.d. § 13a Abs. 1a Satz 1 ErbStG zwei getrennte Feststellungen sind, die jew. eigenständig einer Überprüfung im Einspruchs- und Klageverfahren unterliegen. Allein aus der Feststellung einer Ausgangslohnsumme lässt sich danach regelmäßig nicht herleiten, ob der Betrieb mehr als 20 Beschäftigte hat und die Steuerbefreiung daher nach § 13a Abs. 1 ErbStG der Lohnsummenbeschränkung unterliegt (BFH, Urteil vom 05.09.2018 – II R 57/15, DB1290564).

Zur Umsatzsteuer hat der EuGH auf Vorlage des BFH zur sog. Sollbesteuerung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG nunmehr entschieden, dass die USt mit Blick auf den Grundsatz der Neutralität der USt bei einer über zwei Jahre gestreckten Ratenzahlung tatsächlich erst mit Vereinnahmung und nicht mit Leistungsausführung entsteht und damit der Unternehmer keine Vorfinanzierung der USt bei Leistungserbringung vornehmen muss (EuGH, Urteil vom 29.11.2018 – Rs. C-548/17, DB1290774).

Interessant ist schließlich die BFH-Entscheidung zur missbräuchlichen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Danach ist die „künstliche“ Aufspaltung und Übertragung von sonstigen Leistungen auf Gesellschaften zum Zweck der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung aufgrund der europarechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des § 19 UStG nicht anzuerkennen (BFH, Urteil vom 11.07.2018 – XI R 26/17, DB1290565).

„DER BETRIEB Steuerrechtsprechung kompakt“ wird Sie auch künftig zeitnah über die aktuelle Rechtsprechung zum Unternehmenssteuerrecht informieren.