Ein langsamer Abschied von arbeitsvertraglichen Verfallklauseln
RA/FAArbR Dr. Frank Weberndörfer / RAin Maria Siemens, LL.B.
Das BAG hat in zwei aktuellen Urteilen die Reichweite von Verfallklauseln abermals eingeschränkt und ihre Wirkung den Verjährungsregelungen angenähert. Damit werden die Klauseln immer wirkungsloser. Zügige Rechtssicherheit ist kaum mehr zu erreichen.
Verfallklauseln – auch Ausschlussklauseln genannt – sind seit jeher Bestandteil vieler Arbeitsverträge. Sie dienen dem Zweck, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zeitnah festzustellen und somit Rechtssicherheit zu schaffen. Ohne Verfallklausel gilt für die meisten Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis die Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB). Seit einiger Zeit ist eine zunehmend restriktive Rechtsprechung des BAG betreffend den zulässigen Inhalt und die Reichweite solcher Verfallklauseln festzustellen.
Das BAG hat Verfallklauseln zunächst über Jahre hinweg