DB vom 08.02.2019, Heft 06, Seite 270 - 272, DB1291981
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Die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen von künstlerischen Tätigkeiten
RA Joschka Gommers
RA Joschka Gommers ist in der Kieler Niederlassung der aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten bestehenden Partnerschaft RBB v. Reden Böttcher Büchl & Partner mbB tätig. Er berät vornehmlich auf den Gebieten des Arbeits- und Steuerrechts.
Artikel-Inhalt
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I. Einleitung und Problemstellung
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II. Gewinnerzielungsabsicht und Liebhaberei – Zwei Seiten ein und derselben Medaille
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1. Totalüberschussprognose
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2. Hinzutreten privater Handlungsgründe
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3. Vom subjektiven Tatbestandsmerkmal zur verobjektivierten Auslegung
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III. Künstlerisches Schaffen oder Liebhaberei
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1. Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre bei Künstlern
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2. Fehlende Indizwirkung der Totalüberschussprognose
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3. Von der Rspr. herausgearbeitete Abgrenzungsmerkmale
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IV. Kritik
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V. Fazit
I.Einleitung und Problemstellung
Kennzeichnend für die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1-7 EStG ist, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen auf eine größere Zahl von Jahren gesehen der Erzielung positiver Einkünfte oder Überschüsse dienen. Allen Einkunftsarten ist damit das Tatbestandsmerkmal der Gewinn- bzw. Überschusserzielungsabsicht immanent. Nur wer mit Gewinnerzielungsabsicht handelt, generiert bei Hinzutreten der weiteren Tatbestandsmerkmale einkommensteuerlich relevante Einkünfte. Die Gewinnerzielungsabsicht dient damit der Abgrenzung der Erwerbssphäre von der nicht steuerbaren Privatsphäre. Fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, bedeutet dies, dass die Tätigkeit dem nicht steuerbaren privaten Bereich zuordenbar ist.
Diese Abgrenzung ist regelmäßig dann von Bedeutung, wenn zu prüfen ist, ob der Stpfl. versucht, Kosten seiner privaten Lebensführung (vgl. § 12 EStG) in den steuerlichen Bereich zu verlagern.
Schwierigkeiten bereitet diese Abgrenzung
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