Zur Legitimationswirkung der GmbH-Gesellschafterliste
Kommentiert von RA Dr. Stephan König / RA Timo Steffes-Holländer
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 04.11.2016 – 20 W 269/16
Mit Beschluss vom 04.11.2016 hat das OLG Frankfurt/M. die bisherige Linie der Rspr. bestätigt, wonach die durch die Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vermittelte formale Position gegenüber der Gesellschaft nahezu uneingeschränkte Gültigkeit beansprucht. Ein Amtslöschungsverfahren gem. § 395 FamFG ist dann nicht statthaft, wenn dem Registergericht ein entscheidungsreifer Antrag vorliegt, der die im Verfahren nach § 395 FamFG begehrte Löschung zum Gegenstand hat.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Kernaussagen der Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Dem Beschluss des OLG liegt der folgende, hier stark vereinfachte Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wendet sich gegen die Abweisung ihres Antrags auf Löschung des Beteiligten zu 2 als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin durch das Registergericht. Vorausgegangen war diesem