DER BETRIEB
Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat: Verstoß der Nichtanerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den anderen Mitgliedstaat gegen EG-Vertrag
Verpflichtung des anderen EU-Mitgliedstaats, die Rechts- und Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt – Erfordernis einer Neugründung im Aufnahmemitgliedstaat als unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat: Verstoß der Nichtanerkennung der Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den anderen Mitgliedstaat gegen EG-Vertrag

Verpflichtung des anderen EU-Mitgliedstaats, die Rechts- und Parteifähigkeit zu achten, die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungsstaats besitzt – Erfordernis einer Neugründung im Aufnahmemitgliedstaat als unzulässige Beschränkung der Niederlassungsfreiheit

EuGH, Urteil vom 05.11.2002 – Rs. C-208/00; Überseering BV/NCC

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Es verstößt gegen die Art. 43 und 48 EGV, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, gegründet worden ist und von der nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats angenommen wird, dass sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz dorthin verlegt hat, in diesem Mitgliedstaat die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit vor seinen nationalen Gerichten für das Geltendmachen von Ansprüchen aus einem Vertrag mit einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft abgesprochen wird.

2. Macht eine Gesellschaft, die nach dem Recht des Mitgliedstaats gegründet worden ist, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, in einem anderen Mitgliedstaat von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch, so ist dieser andere Mitgliedstaat nach den Art. 43 EGV und 48 EGV verpflichtet, die Rechtsfähigkeit