DER BETRIEB
BVerfG: Besteuerung von Spekulationsgeschäften – § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. für die Jahre 1997 und 1998 wegen Verfassungswidrigkeit nichtig – Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug – Für Nachfolgeregelungen bleibt die Rechtslage offen

BVerfG: Besteuerung von Spekulationsgeschäften – § 23 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EStG a. F. für die Jahre 1997 und 1998 wegen Verfassungswidrigkeit nichtig – Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot tatsächlich gleicher Steuerbelastung durch gleichen Gesetzesvollzug – Für Nachfolgeregelungen bleibt die Rechtslage offen

BVerfG, Urteil vom 09.03.2004 – 2 BvL 17/02

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage nach sich ziehen (Anschluss an BVerfG-Urteil vom 27. 6. 1991 2 BvR 1493/89, BVerfGE 84 S. 239 = BStBl. II 1991 S. 654 = DB 1991 S. 1421).

2. Verfassungsrechtlich verboten ist der Widerspruch zwischen dem normativen Befehl der materiell pflichtbegründenden Steuernorm und der nicht auf Durchsetzung angelegten Erhebungsregel. Zur Gleichheitswidrigkeit führt nicht ohne weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, wohl aber das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG