Beweisanzeichen für die Annahme einer personellen Verflechtung bei Eheleuten als Voraussetzung einer Betriebsaufspaltung
Regierungsdirektor Willi Unvericht, Neuenbürg-Dennach
Inhaltsübersicht
- I. Allgemeine Grundsätze
- II. Beweisanzeichen zur Begründung einer personellen Verflechtung
- 1. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22.11.1988
- 2. Wiesbadener Modell
- 3. Zugewinngemeinschaft
- 4. Auch künftig Risiko der personellen Verflechtung
- III. Verdeckte Mitunternehmerschaft
- IV. Zusammenfassung
I. Allgemeine Grundsätze
Die Verpachtung an einen Gewerbebetrieb stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar, wenn der verpachtete Gegenstand, z.B. ein bebautes Grundstück, eine wesentliche Grundlage für den Gewerbebetrieb bildet (sachliche Verflechtung) und wenn die Willensbildung für das Verpachtungsunternehmen und den Gewerbebetrieb von denselben Personen bestimmt wird (personelle Verflechtung) 1. Ein Gebäude, das nicht für die besonderen Zwecke eines Betriebsunternehmens hergerichtet ist, kann, wie der BFH 2 erneut entschieden hat, entgegen der Verwaltungsauffassung 3 grundsätzlich nicht als wesentliche Betriebsgrundlage angesehen werden.