DER BETRIEB
Zur Bedeutung der Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 4 HGB
Möglichkeiten und Grenzen für eine Befreiung von der Angabepflicht zu den Gesamtbezügen von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9a und b HGB

Zur Bedeutung der Ausnahmeregelung des § 286 Abs. 4 HGB

Möglichkeiten und Grenzen für eine Befreiung von der Angabepflicht zu den Gesamtbezügen von Organmitgliedern nach § 285 Nr. 9a und b HGB

WP Dipl.-Kfm. Helmut Feige, Hannover / Dipl.-Volksw. Dietmar Ruffert, Bonn

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Gesetzeskonforme Auslegung
  • III. Bedeutung des § 286 Abs. 4 HGB für Nicht-Kapitalgesellschaften
  • IV. Datenschutzrechtliche Würdigung der Befreiungsregelung
  • V. Zusammenfassung

I. Einleitung

Die am 30.7.1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen anderer Rechtsform (z.B. Kreditinstitute) von der Pflicht zur Angabe der Gesamtbezüge ihrer Organe (nach § 285 Nr. 9a und b HGB), "wenn sich anhand dieser Angaben die Bezüge eines Mitglieds dieser Organe feststellen lassen". Sie wurde in Umsetzung des Art. 4 der Richtlinie 90/604/EWG (Mittelstandsrichtlinie) durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des D-Markbilanzgesetzes und anderer handelsrechtlicher Bestimmungen vom 25.7.1994 1 in das HGB aufgenommen. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber nicht den Wortlaut der Richtlinie übernommen und