DER BETRIEB
§ 123 Abs. 1 AktG i. d. F. des UMAG und §§ 61 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG – ein unbeabsichtigter Richtlinienverstoß

§ 123 Abs. 1 AktG i. d. F. des UMAG und §§ 61 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG – ein unbeabsichtigter Richtlinienverstoß

Jessica Schmidt, Jena

Die Neufassung des § 123 Abs. 1 AktG durch das UMAG hat im Ergebnis dazu geführt, dass für die Auslegung von Unterlagen zum Zwecke der Information der Aktionäre im Vorfeld einer Verschmelzung bzw. Spaltung sowie für die Einreichung des Verschmelzungs- bzw- Spaltungsvertrags zum Handelsregister nur noch eine Frist von 30 Tagen zu wahren ist (vgl. §§ 61 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG). Der Beitrag zeigt, dass das deutsche Recht damit im Widerspruch zur Fusionsrichtlinie und Spaltungsrichtlinie

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Nachträgliche Richtlinienwidrigkeit der §§ 61 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG
    • 1. § 63 Abs. 1 UmwG
    • 2. § 61 Satz 1 UmwG
  • III. Bedeutung und Folgen
  • IV. Zusammenfassung

I. Einleitung

Mit dem am 1. 11. 2005 in Kraft getretenen UMAG1 ist eine der größten Reformen des Aktienrechts der letzten Jahre erfolgt. Die verbesserten Klagemöglichkeiten der Aktionäre und die Neuerungen im Anfechtungsrecht sowie im Recht der Hauptversammlung bringen gravierende Umwälzungen mit sich.

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