DER BETRIEB
Arbeitszeugnis: Keine verschlüsselte Bedeutung der Formulierung „kennen gelernt“
Zeugnisberichtigung – Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit – Beurteilung von Zeugnissprache und Geheimcode nach dem Empfängerhorizont – Voraussetzung der Herausbildung entsprechenden Sprachempfindens

Arbeitszeugnis: Keine verschlüsselte Bedeutung der Formulierung „kennen gelernt“

Zeugnisberichtigung – Zeugnisklarheit und Zeugniswahrheit – Beurteilung von Zeugnissprache und Geheimcode nach dem Empfängerhorizont – Voraussetzung der Herausbildung entsprechenden Sprachempfindens

BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 386/10

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Insbesondere das dem Arbeitnehmer gem. § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO zu erteilende qualifizierte Zeugnis ist für mögliche künftige Arbeitgeber Grundlage der Personalauswahl. Der Inhalt des Zeugnisses muss deshalb wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gem. § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Genügt das erteilte Zeugnis diesen Anforderungen nicht, kann der Arbeitnehmer weiterhin Erfüllung seines Zeugnisanspruchs durch entsprechende Berichtigung oder Ergänzung des Zeugnistexts verlangen.

2. Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer:

„Wir haben Herrn K. als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte“,

handelt es sich nicht um eine dem Gebot