DER BETRIEB
Schlussformel im Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche
Jedoch Anspruch auf Arbeitszeugnis ohne (beanstandete) Schlussformel

Schlussformel im Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

Jedoch Anspruch auf Arbeitszeugnis ohne (beanstandete) Schlussformel

BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Entscheidungsgründe

1. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers in einer Schlussformel, z. B. Dank für die Zusammenarbeit, gehören nicht zum erforderlichen Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

2. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, hat er keinen Anspruch auf Ergänzung oder Umformulierung der Schlussformel, sondern nur Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses ohne Schlussformel.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

GewO § 109

BGB § 630

Sachverhalt

Die Parteien streiten über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses.

Die Beklagte betreibt Baumärkte. Der Kläger war bei ihr vom 1. 7. 1998 bis zum 28. 2. 2009 beschäftigt, zuletzt als Marktleiter mit einer Bruttomonatsvergütung i. H. von 5.000 €.

Die Beklagte erteilte dem Kläger unter dem Datum des 28. 2. 2009 ein Zeugnis mit einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Dieses endet mit den Sätzen: