Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers für eine bessere Zeugnisbeurteilung
Arbeitszeugnis – Schlussnote – Darlegungslast
BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entscheidungsgründe
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen „zur vollen Zufriedenheit“ erbracht, hat der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
GewO § 109
ZPO §§ 144, 402 ff.
Sachverhalt
Verhältnis zu bish. Rspr.:
Bestätigung und Klarstellung von BAG vom 14.10.2003 – 9 AZR 12/03, BAGE 108 S. 86 = DB 2004 S. 1270.
Die Parteien streiten über die Gesamtbewertung der Leistung der Klägerin in einem Zeugnis.
Die Klägerin war in der Zahnarztpraxis der Beklagten ab dem 01.07.2010 im Empfangsbereich und als Bürofachkraft beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Klägerin mit Ablauf des 30.06.2011. Nachdem diese die Beklagte Ende September 2011 an die Ausstellung eines qualifizierten Zeugnisses