DER BETRIEB
Frist zur Rüge einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG: rechtzeitiger Zugang beim Arbeitgeber erforderlich

Frist zur Rüge einer Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG: rechtzeitiger Zugang beim Arbeitgeber erforderlich

Kommentiert von RiArbG Dr. Volker Matthießen

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Kritik
  • IV. Auswirkungen für die Praxis
  • 1. (Unrichtige) Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers
  • 2. Keine Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers
  • 3. Richtige Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers, nicht anzupassen

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Er hat also in zeitlichen AbAbständen von jew. drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn (ggfs. auch im Rahmen einer zulässigen Bündelung) die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Trifft der Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung, die der Versorgungsempfänger für unrichtig hält, hat Letzterer dies dem Arbeitgeber grds. vor dem nächsten Anpassungsstichtag gegenüber geltend zu machen. Das BAG (Urteil vom 21.10.2014 – 3 AZR 937/12, DB0691314) hat jetzt klargestellt, dass diese