DER BETRIEB
Einstandspflicht des PSV für Leistungen der bAV – kein Vertrauensschutz trotz Bestätigungsschreiben

Einstandspflicht des PSV für Leistungen der bAV – kein Vertrauensschutz trotz Bestätigungsschreiben

Kommentiert von RAin Nadine Ceruti

Inhaltsübersicht

  • I. Hintergrund: Sachverhalt des Rechtsstreits
  • II. Die Entscheidung
  • III. Auswirkungen für die Praxis

In Zeiten, in denen die gesetzliche Rente in vielen Fällen nicht mehr ausreichen wird, um den Lebensstandard nach dem Renteneintritt zu erhalten und sich immer größere Versorgungslücken auftun, gewinnen zusätzliche Einkünfte im Alter – z.B. aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) – zunehmend an Bedeutung. Diese Ansprüche auf bAV, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu schützen, ist Aufgabe des Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit (PSV), einer Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft. Bei dem PSV handelt es sich um den in § 7 BetrAVG genannten Träger der Insolvenzsicherung, welcher Ansprüche aus bAV in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, Unterstützungskassenzusagen und Pensionsfondszusagen sowie in bestimmten Fällen Zusagen aus einer Direktversicherung sichert. Der Geltungsbereich des BetrAVG erstreckt sich