Steuergeheimnis: Informationsaustausch im Rahmen des BEPS-Aktionsplans der OECD vorläufig untersagt
Kommentiert von RiFG Dr. Alfred Hollatz
FG Köln, Beschluss vom 07.09.2015 – 2 V 1375/15
Inhaltsübersicht
- Sachverhalt
- Entschiedene Rechtsfragen
- Ergänzender Hinweis für den Berater
Der Stpfl. muss keine Weiterleitung von durch das Steuergeheimnis geschützten Informationen über seine Unternehmensstruktur und sein Geschäftsmodell durch die Finanzverwaltung auf der Grundlage des BEPS-Aktionsplans der OECD i.V.m. den DBA-Informationsklauseln an ausländische Steuerbehörden dulden, wenn die Finanzbehörde nicht glaubhaft macht, dass die Informationen zur Durchführung der jew. gegenständlichen Besteuerung „erforderlich“ sind.
Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)
AO § 30, BEPS-Aktionsplan der OECD
Streitjahr 2014
Sachverhalt
Die Antragstellerin, eine Gesellschaft des W-Konzerns, ist eine Tochtergesellschaft der W-AG mit Sitz in der Schweiz. Im Januar 2014 tauschten sich die Vertreter der Finanzverwaltungen Deutschlands, Kanada, Australien, Frankreich, Japan und des Vereinigten Königreichs („E6“) zu