DER BETRIEB
Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft
Finanzielle Eingliederung – Juristische Person – Personengesellschaft – Organschaftsähnliches Verhältnis – Stimmrechtsvereinbarungen – Einstimmigkeitsprinzip – Teleologische Extension – Rechtssicherheit

Organschaft mit Tochterpersonengesellschaft

Finanzielle Eingliederung – Juristische Person – Personengesellschaft – Organschaftsähnliches Verhältnis – Stimmrechtsvereinbarungen – Einstimmigkeitsprinzip – Teleologische Extension – Rechtssicherheit

BFH, Urteil vom 02.12.2015 – V R 25/13

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Neben einer juristischen Person kann auch eine PersGes. in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein, wenn Gesellschafter der PersGes. neben dem Organträger nur Personen sind, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG in das Unternehmen des Organträgers finanziell eingegliedert sind (Änderung der Rspr.).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2

RL 77/388/EWG Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2

Sachverhalt

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine AG, als Organträger – ebenso wie eine andere Tochtergesellschaft – nichtsteuerbare Leistungen an zwei Tochter-Kommanditgesellschaften (KG) als Organgesellschaften erbracht hat.

Die Klägerin war im Streitjahr 2001 Alleingesellschafterin der O-GmbH und der VuB-GmbH, die ab 01.02.2001 als B-GmbH firmierte. Die O-GmbH erbrachte als Servicegesellschaft Catering- und Reinigungsleistungen.

Geschäftsführer der O-GmbH war Herr K. K war zudem