DER BETRIEB
Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt: Handlungsempfehlungen für die Antragstellung

Die Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt: Handlungsempfehlungen für die Antragstellung

RA Rolf G. Pohlmann

Zu Jahresbeginn ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in Kraft getreten. Die BRAO definiert nun, welche Voraussetzungen Unternehmensjuristen erfüllen müssen, um zur Anwaltschaft zugelassen zu werden. Die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts muss u.a. anwaltlich geprägt (§ 46 Abs. 3 BRAO) und die fachliche Unabhängigkeit der anwaltlichen Berufsausübung vertraglich und tatsächlich gewährleistet sein (§ 46 Abs. 4 BRAO). Die Zulassung erfolgt durch die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer. Allein bei der Rechtsanwaltskammer München sind per Ende März rund 1.800 Anträge auf Zulassung zur Anwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt eingegangen. Frühzeitig hat die Kammer Gespräche mit den Beteiligten – der Deutschen Rentenversicherung Bund, den Vertretern anderer Regionalkammern, Großunternehmen und dem Bundesverband der Unternehmensjuristen e.V. – geführt und die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens erörtert. Über 200