Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds
Kommentiert von RA Nils-Frederik Wiehmann
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2016 – 23 Sa 1445/15
Sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern müssen nicht bis zum Ende der Amtszeit befristet werden. Vielmehr enden sie ebenso wie die befristeten Arbeitsverhältnisse anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. In einem Prozess obliegt es dem Betriebsratsmitglied darzulegen, dass er aufgrund seiner Betriebsratstätigkeit einen kürzer befristeten bzw. keinen unbefristeten Folgevertrag erhalten habe und deshalb benachteiligt wurde.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidungsgründe
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses des als Betriebsratsmitglied tätigen Klägers sowie im Wege des Hilfsantrags um einen Schadensersatzanspruch des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 29.10.2013 ein vom 19.11.2013 bis zum 31.12.2013