Ab- und Rückmeldepflicht bei auswärtiger Betriebsratstätigkeit
Kommentiert von RAin/FAinArbR Isabel Hexel
BAG, Beschluss vom 24.02.2016 – 7 ABR 20/14
Der 7. Senat des BAG hat entschieden, dass die von ihrer beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitglieder bei Wahrnehmung einer außerbetrieblichen Betriebsratsaufgabe verpflichtet sind, sich beim Arbeitgeber unter Angabe der voraussichtlichen Dauer ihrer Abwesenheit abzumelden und sich bei Rückkehr in den Betrieb zurückzumelden. Damit wird erstmals eine allgemeine Ab- und Rückmeldeverpflichtung von freigestellten Betriebsratsmitgliedern bei auswärtiger Betriebsratstätigkeit statuiert.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Fazit und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Anlass für den Rechtsstreit war das Vorhaben freigestellter Betriebsratsmitglieder, im Vorfeld eines Einigungsstellenverfahrens den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats in dessen Kanzlei aufzusuchen.
Eine Woche vor der geplanten Fahrt teilten die freigestellten Betriebsratsmitglieder unter