DB vom 21.10.2016, Heft 42, Seite 2487 - 2488, DB1215759
Der Betrieb > Arbeitsrecht > Betriebsverfassungsrecht > Kompakt
Eingeschränkte Mitbestimmung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow
RA/FAArbR Tobias Grambow ist Partner bei Buse Heberer Fromm Rechtsanwälte StB Partnerschaftsgesellschaft mbH in Berlin.
Artikel-Inhalt
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I. Sachverhalt
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II. Entscheidung
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III. Praxishinweise
I.Sachverhalt
Arbeitgeber und Betriebsrat stritten sich in einer auf Initiative des Betriebsrats angerufenen Einigungsstelle über die Ausgestaltung des generellen Verfahrens zur Durchführung eines BEM. Der Spruch der Einigungsstelle sah u.a. Regelungen vor
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zur Information aller Arbeitnehmer über das BEM,
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zur Bildung eines Integrationsteams aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats,
DB 42/2016 S. 2488 -
zur Überprüfung der Wirksamkeit und Qualität der durchgeführten Maßnahmen,
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zur innerbetrieblichen Begleitung der Arbeitnehmer bei der Wiedereingliederung,
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zur Dokumentation des BEM,
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zur Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts,
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zu einem Zustimmungsvorbehalt des Betriebsrats bei arbeitsplatzbezogenen Maßnahmen,
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zum Anwesenheitsrecht eines vom Betriebsrat benannten Vertreters beim Erstgespräch und bei der Erörterung der gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen sowie deren Auswirkungen,
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für einen Formbrief an Betroffene.
Der Arbeitgeber sah bereits ein Initiativrecht
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