DER BETRIEB
Eingeschränkte Mitbestimmung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Eingeschränkte Mitbestimmung beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

BAG, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 ABR 14/14

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit dem Arbeitnehmer ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen. Dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen. Ein Mitbestimmungsrecht kann sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG ergeben. Das BAG hat dieses nun konkretisiert und die Grenzen aufgezeigt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Arbeitgeber und Betriebsrat stritten sich in einer auf Initiative des Betriebsrats angerufenen Einigungsstelle über die Ausgestaltung des generellen Verfahrens zur Durchführung eines BEM. Der Spruch der Einigungsstelle sah u.a. Regelungen vor

  1. zur Information aller Arbeitnehmer über das BEM,

  2. zur Bildung eines Integrationsteams aus Vertretern des Arbeitgebers und des Betriebsrats,

DB 42/2016 S. 2488
  1. zur Überprüfung der Wirksamkeit und Qualität der