DER BETRIEB
Umgang mit der Überlassungshöchstdauer nach der AÜG-Reform
– Möglichkeit einer Entleiherkette im gemeinsamen Betrieb? –

Umgang mit der Überlassungshöchstdauer nach der AÜG-Reform

– Möglichkeit einer Entleiherkette im gemeinsamen Betrieb? –

RA/FAArbR Dr. Daniel Hund, LL.M. (NYU) / RAin Elisabeth Weiss

Die AÜG-Reform ist nach langem Tauziehen vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Ganze drei Referentenentwürfe hat es gebraucht, bis es der Gesetzentwurf in den Bundestag geschafft hatte. Zum 01.04.2017 treten die nunmehr beschlossenen Änderungen des AÜG in Kraft. Insb. die Einführung der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten wird Unternehmen, die auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen, vor organisatorische Herausforderungen stellen. Denn bei vielen besteht weiterhin der Bedarf nach Einsatzzeiten von Leiharbeitnehmern, die über die Überlassungshöchstdauer hinausgehen. Es werden die denkbaren Gestaltungsmöglichkeiten untersucht, um diesem Bedarf Rechnung zu tragen.

Inhaltsübersicht

  • I. Problemstellung
    • 1. Alte Rechtslage
    • 2. Neue Rechtslage
  • II. Folgen eines Verstoßes gegen die Überlassungshöchstdauer
  • III. Gestaltungsmöglichkeiten auf Entleiherseite
    • 1. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
    • 2. Widerspruch des Leiharbeitnehmers