DER BETRIEB
Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung nach dem AÜG-Änderungsgesetz

Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung nach dem AÜG-Änderungsgesetz

RA Dr. Hartwin Bungert / RA Mauritz Rogier

Das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (AÜG-ÄndG) ist am 21.10.2016 vom Bundestag beschlossen und am 25.11.2016 vom Bundesrat gebilligt worden. Es wird am 01.04.2017 in Kraft treten. Durch das AÜG-ÄndG wird u.a. erstmals gesetzlich festgeschrieben, dass Leiharbeitnehmer im Unternehmen des Entleihers bei den Schwellenwerten für die unternehmerische Mitbestimmung zu berücksichtigen sind. Dadurch wird die gegenwärtige Rechtslage, die insb. durch die Rspr. des BAG und der ordentlichen Gerichte geprägt ist, erheblich verändert. Die Gesetzesänderung kann insb. dazu führen, dass der Aufsichtsrat eines Unternehmens erstmals zu einem Teil mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist oder vergrößert werden muss. Der vorliegende Beitrag beleuchtet die Gesetzesänderung und stellt ihre Auswirkungen auf die Praxis dar.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Entwicklung der Rspr.
    • 1. Zuständigkeit der ArbG und ordentlichen