DER BETRIEB
Die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht nach der AÜG-Reform 2017 in der Praxis
– Inhalt der Pflichten, Rechtsfolgen und Hinweise zum Umgang hiermit für Unternehmen –

Die Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht nach der AÜG-Reform 2017 in der Praxis

– Inhalt der Pflichten, Rechtsfolgen und Hinweise zum Umgang hiermit für Unternehmen –

RA/FAArbR Dr. Alexander Bissels

Die Große Koalition hat sich darauf verständigt, den Einsatz von Fremdpersonal, insb. über Werk-/Dienstverträge und eine Arbeitnehmerüberlassung, wieder einer verstärkten gesetzlichen Regulierung zuzuführen. Inzwischen steht fest, dass das AÜG mit Wirkung zum 01.04.2017 in einer für die Praxis erheblichen Art und Weise angepasst wird. Zum Ausschluss der sog. Fallschirmlösung werden eine Offenlegungs- und eine Konkretisierungspflicht in das AÜG eingefügt. Die Anforderungen an deren Einhaltung sowie die Rechtsfolgen an einen Verstoß werden unter Darstellung der zahlreichen offenen Rechtsfragen nachfolgend dargestellt.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Die Offenlegungspflicht
    • 1. Inhalt der Verpflichtung
      • a) Ausdrückliche Bezeichnung
      • b) Zeitpunkt der Offenlegung
      • c) Schriftformerfordernis
      • d) Besonderheiten bei sog. Mischbetrieben
      • e) Möglichkeit der vorsorglichen Offenlegung?
    • 2. Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags
      • a) Kumulative Verletzung von Kennzeichnungs- und