DER BETRIEB
Mitbestimmungsrechtliche Bewertung von Arbeitnehmern in Gemeinschaftsbetrieben
– Sind nach Inkrafttreten der AÜG-Reform ab April 2017 die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Rahmen der Aufsichtsratswahl bei jedem beteiligten Trägerunternehmen mit voller Zahl zuzurechnen? –

Mitbestimmungsrechtliche Bewertung von Arbeitnehmern in Gemeinschaftsbetrieben

– Sind nach Inkrafttreten der AÜG-Reform ab April 2017 die Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs im Rahmen der Aufsichtsratswahl bei jedem beteiligten Trägerunternehmen mit voller Zahl zuzurechnen? –

RA/FAArbR Peter Abend

Bisher zählt ein Arbeitnehmer bei den Schwellenwerten der Unternehmensmitbestimmung grundsätzlich nur mit, wenn er im Betrieb des Unternehmens eingegliedert ist und in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen steht (sog. Zwei-Komponenten-Theorie). Ab April 2017 zählen Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten unter bestimmten Voraussetzungen mit. Ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, in dem die Arbeitnehmervertreter des Aufsichtsrats gewählt werden, ist nicht mehr zwingend erforderlich. Was für die Leiharbeitnehmer ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, sollte erst recht für alle Arbeitnehmer eines Gemeinschaftsbetriebs gelten. Sie zählen dann bei jedem der an ihm beteiligten Unternehmen zukünftig mit, sodass sich die paritätisch mitbestimmten Unternehmen erhöhen dürften.

Inhaltsübersicht

  • I. Einleitung
  • II. Status quo: Streit um Berücksichtigung der Arbeitnehmer aus Gemeinschaftsbetrieben bei Unternehmensmitbestimmung
  • III. Berücksichtigung