DER BETRIEB
Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle: Zur Darlegungs- und Beweislast des Betriebsrats für die behauptete Betriebsänderung

Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle: Zur Darlegungs- und Beweislast des Betriebsrats für die behauptete Betriebsänderung

Kommentiert von RA/FAArbR Tobias Grambow

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2016 – 1 TaBV 1310/16

Behauptet ein Betriebsrat eine Betriebsänderung und begehrt die arbeitsgerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle gem. § 100 ArbGG, muss er Tatsachen vortragen, die eine Betriebsänderung zumindest möglich erscheinen lassen. Trägt er zwar zu einer Änderung der Betriebsorganisation vor, kann das Gericht aber nicht erkennen, dass diese Änderung grundlegend ist, ist die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber ist ein konzernangehöriges Unternehmen der Callcenter-Branche. Zu dem Konzern gehört u.a. auch die S GmbH. Im Betrieb A werden insgesamt mindestens 340 Arbeitnehmer beschäftigt. Seit Januar 2015 ist der Anteil der auf Basis von Werk- oder Subunternehmerverträgen mit der S GmbH eingesetzten Mitarbeiter erkennbar gestiegen. Gleichzeitig ist der Anteil der unmittelbar