DER BETRIEB
Neue Möglichkeiten zur Vermeidung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen

Neue Möglichkeiten zur Vermeidung von Sperrzeiten bei Aufhebungsverträgen

Kommentiert von Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink

Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsanweisung vom 25.01.2017 zu § 159 SGB III

Die Bundesagentur für Arbeit hat in einer aktualisierten Fassung ihrer Geschäftsanweisung zu § 159 SGB III die Möglichkeiten erweitert, bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit zulasten des unterzeichnenden Arbeitnehmers zu vermeiden. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe droht nun nicht mehr allein deshalb, weil der Aufhebungsvertrag aus personenbedingten Gründen erfolgte oder die vereinbarte Abfindung weniger als 0,25 Bruttomonatsgehälter für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt.

Inhaltsübersicht

  • I. Strategische Bedeutung von Aufhebungsverträgen für Arbeitgeber
  • II. Auswirkungen einer Sperrzeit
  • III. Erweiterte Möglichkeiten zur Vermeidung einer Sperrzeit
    • 1. Keine Sperrzeit bei niedriger oder fehlender Abfindungsregelung
    • 2. Keine Sperrzeit bei einem Aufhebungsvertrag aus personenbedingten Gründen
  • IV. Praxishinweise
    • 1. Vermeidung einer Sperrzeit bei