DER BETRIEB
Der Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen
Datenschutzinteressen der Mitarbeiter stehen Informationsrechten des Betriebsrats nicht entgegen

Der Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen

Datenschutzinteressen der Mitarbeiter stehen Informationsrechten des Betriebsrats nicht entgegen

Kommentiert von RA/FAArbR Bernd Weller

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2016 – 11 TaBV 36/15

Zielvereinbarungen dienen Unternehmen als Mittel zur Steuerung und Evaluierung der Leistung von Mitarbeitern. Über die Mitbestimmungspflicht bei den Grundsatzfragen besteht weitgehend Einigkeit; gestritten wird jedoch oft um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Zielen und Evaluierungen der einzelnen Mitarbeiter mitwirken darf und welche Informationsrechte ihm dabei zustehen.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung und Praxishinweise

I. Sachverhalt

Ein Unternehmen schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zielfestlegung und -bewertung (GBV). Die Leistungsbewertung war nicht unmittelbar vergütungsrelevant, aber für die berufliche Entwicklung (Beförderungen etc.) maßgeblich. Überdies knüpften einzelne betriebliche Regelungen Vergütungsfragen an die Leistungsbewertung. Der Prozess von Zielvereinbarung und -evaluierung läuft im