Der Betriebsrat kann (ungeschwärzte) Vorlage individueller Zielvereinbarungen verlangen
Datenschutzinteressen der Mitarbeiter stehen Informationsrechten des Betriebsrats nicht entgegen
Kommentiert von RA/FAArbR Bernd Weller
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2016 – 11 TaBV 36/15
Zielvereinbarungen dienen Unternehmen als Mittel zur Steuerung und Evaluierung der Leistung von Mitarbeitern. Über die Mitbestimmungspflicht bei den Grundsatzfragen besteht weitgehend Einigkeit; gestritten wird jedoch oft um die Frage, inwieweit der Betriebsrat auch bei den Zielen und Evaluierungen der einzelnen Mitarbeiter mitwirken darf und welche Informationsrechte ihm dabei zustehen.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Einordnung und Praxishinweise
I. Sachverhalt
Ein Unternehmen schloss mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zielfestlegung und -bewertung (GBV). Die Leistungsbewertung war nicht unmittelbar vergütungsrelevant, aber für die berufliche Entwicklung (Beförderungen etc.) maßgeblich. Überdies knüpften einzelne betriebliche Regelungen Vergütungsfragen an die Leistungsbewertung. Der Prozess von Zielvereinbarung und -evaluierung läuft im