DER BETRIEB
Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und Wahrung der Ausschlussfrist

Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG und Wahrung der Ausschlussfrist

Kommentiert von RA/FAArbR Achim Braner

LAG Hessen, Urteil vom 01.11.2016 – 8 Sa 301/16

Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot beginnt im Fall der Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG mit dem Zugang der Ablehnung. Einer tatsächlichen Kenntnisnahme des Ablehnungsschreibens bedarf es nicht. Für den Zugang reicht es aus, dass das Ablehnungsschreiben in den Machtbereich des Bewerbers gelangt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten auf eine Stellenanzeige als Java-Softwareentwicklerin. Nach der Stellenanzeige waren „sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch und Englisch“ gefordert. Für ihre Bewerbung hatte die Klägerin ein Onlinebewerbungsformular auszufüllen. Sie hatte hierbei zwingend ihren Vor- und Nachnamen einzugeben. Ebenso hatte sie ihre Kenntnisse der