Keine Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens bei verwaltungsgerichtlicher Überprüfung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung
Kommentiert von RAin Dr. Anna Lena Stamer
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17.03.2017 – 5 Ta 8/17
Die Aussetzung des Kündigungsschutzverfahrens nach § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens gegen die vom Integrationsamt erteilte Zustimmung zur Kündigung ist regelmäßig ermessensfehlerhaft. Dies folgt bereits aus § 88 Abs. 4 SGB IX, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung des Integrationsamts keine aufschiebende Wirkung haben. Eine analoge Anwendung auf die behördlichen Verfahren nach dem BEEG und dem MuSchG ist zweifelhaft. § 4 Satz 4 KSchG bewirkt aber auch hier eine Beschleunigung.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen personenbedingten Kündigung.
Der Kläger ist seit dem Jahr 1997 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Verpackungshelfer tätig. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der