DER BETRIEB
Anwendung der tariflichen ESt in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

Anwendung der tariflichen ESt in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG

OFD NRW, Kurzinformation vom 19.04.2017

1. Aktuelles

Zur praktischen Anwendung der Rspr. des BFH zur Annahme des „Nahestehens“ i.S.v. § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG bei Angehörigen wird auf die in der Anlage beigefügten Fallgestaltungen verwiesen.

2. Allgemeines

Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde mit § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Ausnahmeregelung für bestimmte Kapitalerträge getroffen, die bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht dem gesonderten Steuersatz, sondern gemeinsam mit den Einkünften aus anderen Einkunftsarten der tariflichen ESt unterliegen.

Der Abgeltungsteuertarif i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG gilt nicht für Erträge aus stillen Gesellschaften / partiarischen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG) und sonstigen Kapitalforderungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG), wenn einer der in § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG genannten Tatbestände erfüllt ist.

Ziel dieser Regelung ist es,