EuGH: Betriebsübergangsrichtlinie steht dynamischen Bezugnahmeklauseln nicht entgegen
Kommentiert von RA/FAArbR Volker Teigelkötter
EuGH, Urteil vom 27.04.2017 – Rs. C-680/15, Rs. C-681/15
Infolge zweier Vorabentscheidungsersuchen des BAG hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob Art. 3 RL 2001/23/EG (Betriebsübergangsrichtlinie) die Bindung des Betriebserwerbers an zukünftige Tarifänderungen auf der Grundlage einer dynamischen arbeitsvertraglichen Inbezugnahme ausschließt. Der EuGH hat diese Frage verneint und damit die auf vorangegangene Entscheidungen gestützten Erwartungen der Praxis enttäuscht.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Entscheidung
- III. Praxishinweise und Einordnung
I. Sachverhalt
In den Ausgangsverfahren klagen zwei Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber, einen privaten Klinikbetreiber, auf Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge.
Das Klinikum befand sich früher in öffentlicher Hand, bevor es nach mehreren Betriebs(teil)übergängen zum Betrieb des heutigen Arbeitgebers der Kläger wurde.