DER BETRIEB
Anwendung des § 203 BewG

Anwendung des § 203 BewG

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse vom 11.05.2017

Die Änderungen der §§ 203 und 205 BewG durch das Gesetz zur Anpassung des ErbStG und SchenkStG an die Rspr. des BVerfG vom 04.11.2016 (BGBl. I 2016 S. 2464) sind gem. Art. 3 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 01.07.2016 in Kraft getreten. § 203 Abs. 1 BewG mit dem für das vereinfachte Ertragswertverfahren vorgeschriebenen Kapitalisierungsfaktor von 13,75 ist nach § 205 Abs. 11 BewG rückwirkend auf Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2015 anzuwenden. Er ersetzt damit für alle Bewertungsstichtage im Jahr 2016 den bisherigen Kapitalisierungsfaktor von 17,8571, der nach § 203 BewG a.F. auf der Grundlage des Basiszinses von 1,10 (vgl. BMF-Schreiben vom 04.01.2016, BStBl. I 2016 S. 5) errechnet wurde.

1. Unmittelbare Folgen der rückwirkenden Anwendung

Die rückwirkende Anwendung des § 203 BewG betrifft alle nicht bestandskräftigen Wertfeststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 BewG für Bewertungsstichtage nach dem 31