DER BETRIEB
Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsguts „wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung“

Zur Abschreibbarkeit des immateriellen Wirtschaftsguts „wirtschaftlicher Vorteil aus einer Vertragsarztzulassung“

BFH, Urteil vom 21.02.2017 – VIII R 56/14

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Für die Frage der Abnutzbarkeit immaterieller Wirtschaftsgüter kommt es maßgeblich darauf an, ob sich deren Wert in einer bestimmten oder bestimmbaren Zeit erschöpft.

2. Da der Inhaber eine ihm unbefristet erteilte Vertragsarztzulassung, solange er sie innehat, gleichbleibend in Anspruch nehmen und den aus ihr resultierenden wirtschaftlichen Vorteil im Rahmen eines Nachbesetzungsverfahrens gem. § 103 SGB V durch eine Übertragung bzw. Überleitung der Zulassung auf einen Nachfolger verwerten kann, erschöpft sich der Wert des immateriellen Wirtschaftsgutes des wirtschaftlichen Vorteils aus der Vertragsarztzulassung – unabhängig von einer Altersgrenze für Vertragsärzte – nicht in einer bestimmten bzw. bestimmbaren Zeit.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 7 Abs. 1

SGB V §§ 103, 95

HGB § 255 Abs. 1

Sachverhalt

Streitig ist, ob der – ausnahmsweise zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisierte