DER BETRIEB
Rechtsprechung kann das Leben auch schwerer machen

Rechtsprechung kann das Leben auch schwerer machen

Marko Wieczorek

Marko Wieczorek
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Sie sind ein Graus für jedes Unternehmen, das Personal sucht: die sogenannten AGG-Hopper. Statt aus tatsächlichem Interesse erfolgt eine Bewerbung auf eine ausgeschriebene Stelle nur zum Schein und in der Hoffnung, unter diskriminierenden Umständen abgelehnt zu werden. Bei den im Anschluss geltend gemachten Zahlungsansprüchen auf Grundlage des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellt sich die Frage, ob die Zahlung aufgrund der missbräuchlichen Ausnutzung des AGG verweigert werden kann. Mit großer Erleichterung wurde deshalb das EuGH-Urteil aus 2016 aufgenommen, wonach Scheinbewerber keinen Diskriminierungsschutz genießen und damit auch keine Entschädigungsansprüche geltend machen können. Worzalla und Schiefer zeigen jedoch, dass auf Basis der Rechtsprechung des BAG an die Unternehmen weiterhin hohe Anforderungen gestellt werden, um die Ansprüche abzuwehren.

Mit seinem Urteil vom 07.12.2016 zur Verrechnungspreismethode bei der Bestimmung fremdüblicher Zinsen bei konzerninternen Darlehen hat das FG Münster in der Verrechnungspreispraxis für Unruhe gesorgt. In der Entscheidung distanziert sich das Gericht nun von der etablierten Praxis, die Fremdüblichkeit mithilfe der Preisvergleichsmethode zu prüfen. Vielmehr soll im Bereich der Konzernfinanzierung die Kostenaufschlagsmethode die allein praktikable Methode zur Ermittlung eines Fremdvergleichspreises sein. Stein, Schwarz und Nientimp setzen sich kritisch mit der Urteilsbegründung auseinander und stellen dar, was dem entgegengehalten werden kann.

Als Blei in der Bilanz werden Pensionsverpflichtungen häufig bezeichnet, und deren Gewicht lastet bei Unternehmenstransaktionen besonders schwer – allein aufgrund ihrer finanziellen Tragweite. Schulenburg und Lüder geben einen strukturierten Überblick zu den möglichen Fallstricken bei der Übertragung von Pensionsverpflichtungen im Rahmen von Asset Deals und Umwandlungen nach dem UmwG. Dabei wird sowohl der aktuelle Rechtsstand als auch der derzeitige Meinungsstand im Schrifttum abgebildet. Im vorliegenden ersten Teil des Beitrags konzentrieren sie sich auf die individual- und kollektivrechtlichen Regelungen zum Betriebsübergang. Die Ausführungen werden mit einem Prüfschema zusammengefasst.

Mit diesen und den weiteren Themen wünsche ich Ihnen eine informative Lektüre dieser Ausgabe.

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