DER BETRIEB
Bildung eines Aufsichtsrats bei Teilkonzernspitze trotz ausländischen oder unionsrechtlichen Mitbestimmungsregimes bei der Konzernspitze

Bildung eines Aufsichtsrats bei Teilkonzernspitze trotz ausländischen oder unionsrechtlichen Mitbestimmungsregimes bei der Konzernspitze

Kommentiert von RA FAArbR Dr. Patrick Mückl / RA Dr. Ingo Theusinger

LG Hamburg, Beschluss vom 12.08.2016 – 413 HKO 138/15

Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei einer deutschen Teilkonzernspitze auch dann ein Aufsichtsrat zu bilden ist, wenn die herrschende Auslandsgesellschaft nach dortigen Regeln oder Unionsregeln mitbestimmt wäre. § 5 Abs. 3 MitbestG sei in solchen Fällen grundsätzlich anwendbar.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Kernaussagen des Beschlusses
  • III. Praxishinweise

I. Sachverhalt

Das LG Hamburg hatte in einem Statusverfahren darüber zu entscheiden, ob bei einer deutschen GmbH, deren (mittelbare) Alleingesellschafterin eine schweizerische SA ist, ein Aufsichtsrat nach den Vorschriften des MitbestG zu bilden war. Die deutsche GmbH beschäftigt fünf Arbeitnehmer und besaß keinen Aufsichtsrat. Allerdings beschäftigen Gesellschaften, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, mehr als 2.000 Arbeitnehmer. Nach Auffassung des Gerichts übte die SA Leitungsmacht gegenüber der