DER BETRIEB
Zum Vorliegen eines nicht wirtschaftlichen Vereins i.S. der §§ 21, 22 BGB
Indizwirkung der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO – Einordnung als Idealverein trotz des Umfangs des Geschäftsbetriebs

Zum Vorliegen eines nicht wirtschaftlichen Vereins i.S. der §§ 21, 22 BGB

Indizwirkung der Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO – Einordnung als Idealverein trotz des Umfangs des Geschäftsbetriebs

BGH, Beschluss vom 16.05.2017 – II ZB 7/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig i.S. der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

BGB § 21

Sachverhalt

Der Beteiligte begehrt die Einstellung des Verfahrens auf Löschung im Vereinsregister. Er ist seit dem 02.10.1995 im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen. In § 2 seiner Satzung ist der Zweck des Beteiligten geregelt. Dort heißt es: … (Red. Anm.: Der Text kann dem Volltext unter: RS1239585 entnommen werden.)

Der Beteiligte hat 11 Mitglieder und betreibt neun Kindertagesstätten mit einer Größe von jew. 16 bis 32 Kindern. Er ist mit Bescheid des FA von der Körperschaftsteuer und GewSt befreit, weil er ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken i.S. der §§ 51 ff. AO dient.

Mit Verfügung