DER BETRIEB
Wertaufholungen im Anwendungsbereich von § 272 Abs. 5 HGB?
Wider die Einbeziehung von Wertaufholungen in den Anwendungsbereich des § 272 Abs. 5 HGB

Wertaufholungen im Anwendungsbereich von § 272 Abs. 5 HGB?

Wider die Einbeziehung von Wertaufholungen in den Anwendungsbereich des § 272 Abs. 5 HGB

PD Dr. Andreas Haaker

Die Einbeziehung von Wertaufholungen von Beteiligungen in den Anwendungsbereich des § 272 Abs. 5 HGB ist ausgeschlossen und die These vom fehlenden Anwendungsbereich der Norm nicht zu widerlegen.

PD Dr. Andreas Haaker
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In § 272 Abs. 5 HGB heißt es: „Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.“ Zu vergleichen sind also (a) „der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses“ und (b) „die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die KapGes. einen Anspruch hat“. Die beiden Vergleichsgrößen (a) und (b) sind konsistent abzugrenzen. Nur wenn (a) größer sein könnte als (b), käme es i.H. des Differenzbetrags zu Einstellungen in