DER BETRIEB
Erfindung eines Gesellschafters: Andienungspflicht aufgrund ergänzender Auslegung des Gesellschaftsvertrages
Andienungspflicht bei Stellung des Gesellschafters wie ein Geschäftsführer und Zuordnung der Erfindung zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft – Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der ersparten Anmeldegebühren

Erfindung eines Gesellschafters: Andienungspflicht aufgrund ergänzender Auslegung des Gesellschaftsvertrages

Andienungspflicht bei Stellung des Gesellschafters wie ein Geschäftsführer und Zuordnung der Erfindung zum Geschäftsgegenstand der Gesellschaft – Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der ersparten Anmeldegebühren

OLG Frankfurt/M., Urteil vom 13.04.2017 – 6 U 69/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte (im Streitfall bejaht).

2. Verstößt der Gesellschafter in dem in Nr. 1 genannten Fall gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des aufgrund dieser Anmeldung erteilten Patents – ggf. Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und