DER BETRIEB
Keine Überraschung: Leiharbeitnehmer zählen!

Keine Überraschung: Leiharbeitnehmer zählen!

Kommentiert von RA Dr. Frederik Möller

BAG, Beschluss vom 18.01.2017 – 7 ABR 60/15

Das BAG hat entschieden: Leiharbeitnehmer sind auch bei der Feststellung der für die Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Rahmen von § 38 Abs. 1 BetrVG zu berücksichtigen. Das BAG ist damit auf einer Linie mit der herrschenden Meinung. Seit dem 01.04.2017 ist dies auch in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG gesetzlich geregelt.

Inhaltsübersicht

  • I. Sachverhalt
  • II. Entscheidung
  • III. Einordnung

I. Sachverhalt

Die Beteiligten stritten über die Anzahl der nach § 38 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder.

Im Betrieb der beteiligten Arbeitgeberin waren in der Regel nicht mehr als 500 Stammarbeitnehmer beschäftigt. Mit steigender Tendenz wurden auch Leiharbeitnehmer eingesetzt, davon ein nur geringer Teil zur Vertretung von ausgefallenen Stammarbeitnehmern. Die Addition der Zahl der Stamm- und Leiharbeitnehmer (ohne Berücksichtigung der Vertreter der Stammarbeitnehmer) ergab, dass