Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG im Falle der Besicherung des Anspruchs eines Dritten gegen einen Gesellschafter durch die Gesellschaft
Kommentiert von RA Dr. Peter Etzbach / RA Johannes Janning
BGH, Urteil vom 21.03.2017 – II ZR 93/16
Mit der vorliegenden Entscheidung gibt der 2. Zivilsenat des BGH seine bisherige Rechtsprechung auf, dass in der Verwertung einer dinglichen Sicherheit eine „effektive Zahlung“ und somit eine Auszahlung i.S.d. § 30 Abs. 1 GmbHG zu sehen sei. Vielmehr komme es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit an. Dies hat neben der Frage, wann eine Vollwertigkeit der Gegenleistung gegeben sein muss, insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung der Rückzahlungsansprüche des § 31 GmbHG, die mit Bestellung der Sicherheit zu laufen beginnt.
Inhaltsübersicht
- I. Sachverhalt
- II. Kernaussagen der Entscheidung
- III. Praxishinweise
I. Sachverhalt
Der Entscheidung des BGH lag ein Rückzahlungsanspruch einer GmbH & Co. KG nach § 31 GmbHG gegen Kommanditisten der Gesellschaft, die gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärin waren, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zugrunde. Die Gesellschaft