DER BETRIEB
Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
Rückstellung – Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen – Vergangenheitsbezug – Zusatzbeiträge bei Handwerkskammern

Keine Rückstellung für Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer

Rückstellung – Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen – Vergangenheitsbezug – Zusatzbeiträge bei Handwerkskammern

BFH, Urteil vom 05.04.2017 – X R 30/15

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

1. Eine Rückstellung kann auch für Verpflichtungen aus öffentlichem Recht gebildet werden, wenn die Verpflichtung wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist.

2. Die Verpflichtung muss nicht nur an Vergangenes anknüpfen, sondern auch Vergangenes abgelten. Das ist der Fall, wenn sie auch dann zu erfüllen ist, wenn der Betrieb zum Ende des Bilanzzeitraums aufgegeben würde.

3. Das Going-Concern-Prinzip bezieht sich auf die Bewertung, nicht den Ansatz von Bilanzpositionen.

4. Für Kammerbeiträge eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen, kann keine Rückstellung gebildet werden.

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 252 Abs. 1 Nr. 2

HwO § 90, § 113

Sachverhalt

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2009 als Einzelunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb