DER BETRIEB
Rechtsformwechsel des im Vollstreckungsbescheid genannten Vollstreckungsgläubigers: Anforderungen an Nachweis der Personenidentität
Zur Parteiidentität bei Fortsetzung einer bestehenden „F. GbR“ im Wege des Rechtsformwechsels als „F. OHG“

Rechtsformwechsel des im Vollstreckungsbescheid genannten Vollstreckungsgläubigers: Anforderungen an Nachweis der Personenidentität

Zur Parteiidentität bei Fortsetzung einer bestehenden „F. GbR“ im Wege des Rechtsformwechsels als „F. OHG“

BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZB 64/16

Inhaltsübersicht

  • Sachverhalt
  • Aus den Gründen

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH vom 21.07.2011 – I ZB 93/10, RS0729047 = NJW-RR 2011 S. 1335).

Normenkette/referenzierte Vorschrift(en)

ZPO § 750 Abs. 1 Satz 1

Sachverhalt

Die Antragstellerin, eine als „F. OHG“ firmierende offene Handelsgesellschaft, hat unter Vorlage eines gegen die Schuldnerin ergangenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts M. vom 30.08.2010 über eine Geldforderung i.H.v. 1.216 € zzgl. Zinsen und Kosten den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem